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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Samatex GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich:
1. 1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gelten ausschließlich diese Verkaufsund Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftliche ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Kunde unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
1. 2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Vertragsschluss:
2. 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Die in unseren Angeboten aufgeführten Angaben über Abmessungen, Gewichte, Farben, Einheiten und Verpackung sind betriebs- und branchenübliche Annäherungswerte und in allen Teilen unverbindlich. Änderungen, welche die Leistungen nur unwesentlich modifizieren oder verbessern, bleiben ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich vorbehalten, soweit sie den Kunden zumutbar sind. Wir haften dem Kunden gegenüber nicht über die Geeignetheit unserer Lieferungen für einen vom Kunden vorgestellten Zweck.
2. 2. Eine Bestellung des Käufers, welche als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann von uns innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.
2. 3. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande; ausschließlich diese ist für den Lieferumfang und Preis maßgeblich.

3. Preise:
3. 1. Preise und Nebenkosten werden nach den schriftlichen Vereinbarungen berechnet.
Soweit nicht getroffen, gelten unsere aktuellen Listenpreise bei Ausführung der Lieferung ab unserem Unternehmenssitz ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle, Versicherung und sonstige Gebühren, welche dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
3. 2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Kostenerhöhungen durch unseren Vorlieferanten eintreten.
3. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.

4. Zahlungsbedingungen:
4. 1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erbringen.
4. 2. Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag uns am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
4. 3. Zahlung durch Scheck, Wechsel, Akzepte und Akkreditiv sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Sie werden stets nur erfüllungshalber entgegen genommen.
4. 4. Sofortige Vorauszahlung der gesamten Lieferung oder Teilen hiervon kann von uns verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, er sich bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat oder bei Zahlungsrückstand; unsere gesamte Forderung wird dann sofort fällig. Unser Recht zum Vertragsrücktritt bleibt hiervon unberührt.
4. 5. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnisses und nur soweit zu, wie seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. 6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. 7. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen angerechnet; sind dort bereits Zinsen und Kosten entstanden, sind die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. 8. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen.

5. Lieferung, Gefahrübergang
5. 1. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten Lieferungen ab unserem Unternehmenssitz.
5. 2. Die Verladung und der Versand erfolgen unversichert, auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Auf schriftlichem Wunsch des Kunden werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung im gewünschten Umfang absichern.
5. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder zur Abholung bereit steht, spätestens mit Verlassen unseres Unternehmens.
Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versand- bzw Abholbereitschaft.
5. 4. Der Kunde ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 15 % abzunehmen. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Liefer- und Leistungszeit:
6. 1. Bei angegebenen Lieferterminen oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart worden sind, handelt es sich ausschließlich unverbindliche Angaben.
6. 2. Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist Versand- oder Abholbereitschaft beim Kunden anzeigen oder einen Termin zur Leistungserbringung mit diesem abstimmen.
6. 3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungszeiten seht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere eigenen Lieferanten.
6. 4. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder wegen Ereignissen, welche uns oder unseren eigenen Lieferanten die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - bspw. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Mobilmachung, Aufruhr, Behinderung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr usw.- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Ebenso sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir haften dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6. 5. Auf schriftliche Anforderung hin ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. 6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Kaufsache auf den Kunden über.
Wir sind berechtigt, dem Kunden für jeden angefangenen Monat ab Eintritt des Annahmeverzuges Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Kaufgegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen; der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Gewährleistung:
7. 1. Sachmängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist; Mängelrügen sind ausschließlich schriftlich zu erheben und müssen die Mängel im Einzelnen genau bezeichnen.
Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
7.2. Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind nach unserer Wahl all diejenigen Teile bzw. Leistungen unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die einen Sachmängel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag.
Wir sind zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt.
Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Die Nacherfüllung hat nach unserer Wahl an unserem Unternehmenssitz zu erfolgen.
7. 3. Der Kunde hat auf seine Kosten die beanstandeten Teile nach unserer Wahl an unserem Unternehmenssitz zum Zwecke der Überprüfung uns zur Verfügung zu stellen.
Der Ersatz von nachgebesserten oder neu zu liefernden Teile erfolgt erst und nur insoweit, als uns zuvor die mangelhaften Teile vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
7. 4. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden.
7. 5. Ansprüchen des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
7.6. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt, wenn unser Lieferungsgegenstand verändert worden ist.
Verweigert der Kunde uns die Besichtigung oder Prüfung der beanstandenden Mängel oder bessert der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung nach, erlischt der Gewährleistungsanspruch ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Gewährleistungsanspruch bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel oder wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
7. 7. Gewährleistungsansprüche stehen nur unserem Kunden zu; sie sind nicht abtretbar.
7. 8. Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Im letzten Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintreteneden, vorhersehbaren Schaden übernommen.
Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit gehaftet wird.
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
7. 9. Für gebrauchte Sachen ist jegliche Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
7. 10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

8. Haftung/ sonstige Schadenersatzansprüche:
8. 1. Eine weitergehende Haftung als in vorstehender Ziffer 7. vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Schäden nach §§ 823 ff. BGB.
8. 2. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8. 3. Soweit unsere Schadenersatzhaftung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Bezug auf die persönliche Schadenersatzverpflichtung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt:
9. 1. Bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen - einschließlich Saldoforderung aus Kontokorrent- die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir nach Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig und mehr als 20 % übersteigt.
9. 2. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum.
9. 3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen. Diese Verarbeitung erfolgt stets für uns, jedoch ohne hiermit verbundener Verpflichtung. Erlischt unser Miteigentum durch Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
9. 4. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die dem Kunden aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im Namen des Kunden einzuziehen; Zahlungen haben mit ausschließlich schuldbefreiender Wirkung nur an uns zu erfolgen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke eines Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch unsere Forderungen gegen den Kunden bestehen.
9. 5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder Willens ist, die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür unser Kunde.
9. 6. Unser Kunde hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die üblichen Sachgefahren (u.a. Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zum Neuwert (Kaufpreis) zu versichern; sämtliche Versicherungsleistungen im Schadensfall werden bereits hiermit an uns abgetreten, der Kunde hat auf Aufforderung die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer bekannt zu geben.
9. 7. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, z.B. Zahlungsverzug sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme oder Pfändung stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind zur Verwertung der Vorbehaltsware nach deren Rücknahme berechtigt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Rückhol- und Verwertungskosten mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

10. Ausfuhrbestimmungen:
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auffuhr der Kaufgegenstände nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der europäischen Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind; gleiches gilt für Ein- bzw. Durchführbestimmungen anderer Länder.
Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche nationalen und internationalen Ex- und Importbestimmungen strikt zu beachten und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten undauf eigene Gefahr einzuholen.

11. Gewerbliches Schutzrecht:
11. 1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen bleiben unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs- und sonstigen Schutzrechte vorbehalten; der Kunde darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung weitergeben, auch wenn wir diese nicht als vertraulich gekennzeichnet haben. Dies gilt nicht, soweit diese Unterlagen allgemein zugänglich sind.
11. 2. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Warenlieferung lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

12. Zahlungseinstellung, Insolvenz:
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, wird ein vorläufige Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
Soweit wir vom Vertrag zurücktreten, werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen zu den Vertragspreisen abgerechnet.

13. Schriftform:
13. 1. Alle Anzeigen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der konstitutiven Schriftform.
13. 2. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14. Vertragssprache, Korrespondenz:
Die Vertragssprache ist deutsch.
Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut und Sinngehalt Vorrang.

15. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
16. 1. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, namentlich dem BGB und dem HGB.
Die Anwendung des einheitlichen (Wiener) UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
16. 2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich unser Firmensitz in 95512 Neudrossenfeld. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 95444 Bayreuth; wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Fa. Samatex GmbH (175/07)
D3/1835